Hochoffiziell wurde nun durch das Finanzgericht in Münster bestätigt, dass eine kostenpflichtige Tierbetreuung, die während der Urlaubszeit für das eigenen Haustier in Anspruch genommen wird, von der Steuer absetzbar ist.
Das Finanzgericht hat nun entschieden, dass sowohl die Anfahrt des jeweiligen Tierbetreuers als auch die verrichteten Leistungen als “haushaltsnahe Dienstleistungen” geltend gemacht werden können.
Die Begründung liefert das Urteil natürlich gleich mit. Da Tiere im Sinne des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) als ‘Sache’ behandelt werden, müssen auch Arbeiten, die an ihnen verrichtet werden, steuerlich absetzbar sein.
Gute Nachrichten also für alle, die sich um die Kosten einer Tierbetreuung während der Urlaubszeit Gedanken machen. Indirekt lassen sich so über die Steuererklärung bei der Betreuung des Haustiers noch einige Euro einsparen.

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WENIGSTENS so macht die “SACHE TIER” im Sinne des Gesetzes SINN !!!